Unsere Supportbedingungen für unsere Partner und Kunden
1. Supportleistungen
(1) Die Securepoint GmbH hält während ihrer üblichen Geschäftszeiten, die auf Anfrage mitgeteilt werden, geschultes und qualifiziertes Personal vor, das den Anwender/Fachhandelspartner im Umgang mit der vertragsgegenständlichen Software berät und unterstützt. Der Support darf nur durch den lizenzierten Anwender/Fachhandelspartner in Anspruch genommen werden.
(2) Die Supportleistungen der Securepoint GmbH umfassen die schriftliche bzw. telefonische Aufnahme von Problemen des Anwenders/Fachhandelspartners mit der von der Securepoint gelieferten Software und Hardware. Dabei beschränkt sich die Klärung dieser Probleme durch die Securepoint GmbH ausdrücklich auf Fragestellungen, die die Funktionsweise der Standard-Software und Standard-Hardware von Securepoint betreffen.
(3) Die Securepoint GmbH ist bemüht, Fragen zur jeweiligen Applikation sofort bei Anfrage zu beantworten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen. Ist eine weitergehende Recherche erforderlich, wird die Securepoint GmbH dies innerhalb vorstehender Frist mitteilen und diese Fragen in angemessener Zeit schriftlich oder mündlich beantworten.
(4) Die Securepoint GmbH ist nicht verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die offensichtlich darauf beruhen, dass seitens des Anwenders/Fachhandelspartners keine oder keine ausreichende Schulung wahrgenommen wurde. Dies gilt auch für Sachverhalte, die im Handbuch behandelt werden.
(5) Die Securepoint GmbH ist berechtigt, den Support für Anwender/Fachhandelspartner in folgenden Fällen/Konstellationen abzulehnen: Einsatz von Individualsoftware, Anpassungen durch Dritte, nicht ausreichender Hardware oder alten, von der Securepoint nicht mehr gepflegten Programmversionen, oder wenn mangelnde Qualifikation/Schulung des Anwenders/Fachhandelspartners offensichtlich werden oder der Anwender/Fachhandelspartner den Obliegenheiten aus diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt und die Securepoint von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
(6) Supportanfragen des Anwenders/Fachhandelspartners außerhalb des Leistungsbereichs zu 1.2 werden als Sonderleistungen behandelt. Die folgenden diesbezüglichen Supportanfragen bzw. die zu erbringenden Leistungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Supportvertrags und werden auf Wunsch separat gem. Preisliste angeboten. Hierzu zählen u. a.: die Konfiguration der Securepoint Systeme (UTM, UMA und NAC), die DNS-Einrichtung, alle Einstellungen, die beim Provider des Endanwenders vorgenommen werden müssen sowie Installationen bei nicht explizit unterstützen Systemen. Sollten im Rahmen der Supportanfragen Schulungen oder Vor-Ort-Termine beim Anwender/Fachhandelspartner notwendig sein, so werden diese, nach vorheriger Absprache, gemäß der Securepoint GmbH-Preisliste angeboten.
2. Obliegenheiten des Anwenders/Fachhandelspartners
(1) Der Anwender/Fachhandelspartner stellt seine Supportanfragen per E-Mail, Fax, Internet oder, wenn vereinbart, per Telefon an die von der Securepoint GmbH genannte Adresse bzw. Rufnummern. Um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten, sollte der Anwender/Fachhandelspartner bemüht sein, die Supportanfrage vorrangig per E-Mail oder Internet an die Securepoint GmbH weiterzuleiten.
(2) Der Anwender/Fachhandelspartner verpflichtet sich, alle angeforderten Informationen, Unterlagen und Dokumente (evtl. auch Datensicherungen), die für die Securepoint GmbH im Rahmen der Problemlösung relevant sind, zur Verfügung zu stellen. Die Securepoint GmbH wird den Anwender/Fachhandelspartner über Art und Umfang der benötigten Informationen in Kenntnis setzen.
(3) Der Anwender/Fachhandelspartner ist darüber hinaus verpflichtet, vor jeder Programm- oder Konfigurationsänderung eine vollständige Datensicherung zu erstellen.
(4) Die Übertragung der erworbenen Supportrechte ist ausgeschlossen.
3. Vergütung
Die Vergütung für den Supportvertrag ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Sie ist fällig mit der Lizenzierung der Software jeweils für ein Jahr im Voraus.
4. Vertragsdauer
(1) Der Supportvertrag ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres bzw. zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündbar. Soweit sich die Kündigung auf den letzten Supportvertrag eines Fachhandelspartners bezieht, kann sich die Kündigungsfrist nur auf den Beendigungszeitpunkt der Fachhandelspartnervereinbarung beziehen, ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres bzw. zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Fachhandelspartnervereinbarung.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
5. Schlussbestimmungen
(1) Securepoint verpflichtet sich, Fernwartungsarbeiten nur durch autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf das Datengeheimnis nach §5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet sind durchzuführen. Die Securepoint GmbH ist jedoch berechtigt, einen Subunternehmer in die Erbringung der Supportleistungen einzuschalten, solange dies keine Reduzierung der Verfügbarkeit und Qualität der Supportleistungen zur Folge hat.
(2) Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Ergänzend gelten die Regelungen der Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen der Securepoint GmbH. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der Allgemeinen Supportbedingungen vor.
(3) Die Securepoint GmbH verpflichtet sich, die erhaltenen Daten und Informationen nur intern zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Eventuell erhaltene Daten und Informationsträger werden drei Monate nach Erledigung des Supportvorgangs bzw. spätestens nach Vertragsbeendigung vernichtet.
(4) Eine Pflicht zur Datenspeicherung oder Datensicherung obliegt der Securepoint GmbH nicht.
(5) Personenbezogene Daten, die der Securepoint GmbH im Rahmen der Erfüllung des Supports bekannt werden, werden nur für die Zwecke der Wartung verwenden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt.
(6) Die Securepoint GmbH behält sich vor, jederzeit Änderungen dieser Allgemeinen Supportbedingungen vorzunehmen. Sofern Änderungen vorgenommen werden, sind diese dem Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Die Änderungen gelten als angenommen, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.
6. Haftung
Securepoint haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien des Kunden eingetreten wäre.
7. Gerichtsstandsvereinbarung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Vertragszweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt und ihrerseits wirksam ist.
Stand: November 2010, Securepoint GmbH, die Geschäftsleitung